Kürzung der Sachverständigenkosten…..

Das Thema, das ich eigentlich mit der Entscheidung des LG Aachen aus dem Jahre 2016 für erledigt erachtet habe, nimmt wieder neue Fahrt auf. Seit neuestem werden die Rechnungen der Sachverständigen von dieser Firma “Logicheck” durch die Kürzungsmühle gedreht. Mit teilweise abstrusen Argumenten wird versucht, eine Kürzung im Bereich von unter 100 € vorzunehmen; vielleicht in der Hoffnung, dass sich der Geschädigte nicht wehrt…solche Kürzungen müssen konsequent bekämpft werden, um vielleicht doch bei der Versicherung einen Denkprozess auszulösen. Die damals häufig involvierte VHV hat es gelernt, die Axa Versicherung mit diesen Anwälten aus Bochum wird es jetzt auch lernen müssen….

Mit Urteil des AG Heinsberg vom 11.04.2022, 18 C 32/22, wird die Axa-Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht prüft anhand der BVSK-Untersuchung und wendet das Urteil des LG Aachen konsequent an.

Das Urteil gibt es hier zum Download; Volltext unten.


18 C 32/22

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des ,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Frese, Jürgen,
Siemensstraße 12, 52525 Heinsberg,

gegen

Axa Versicherung AG,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. xx Bochum,

hat das Amtsgericht Heinsberg

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.04.2022
durch die Richterin am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.02.2022 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 34,40 € aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Es ist unstreitig, dass das Krad der Zedentin mit dem amtlichen Kennzeichen 72 infolge eines allein schuldhaft durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HS- verursachten Verkehrsunfall vom 02.11.2021 in g beschädigt worden ist.

Ebenso ist es unstreitig, dass die Zedentin den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens bzgl. der unfallbedingten Schäden des Krads beauftragt und ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten hat.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten von 34,40 €.

Von dem Schädiger sind Sachverständigenkosten in dem Umfang zu erstatten, in dem sie erforderlich im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB gewesen sind. Die Höhe des erforderlichen Betrags ist nach § 287 Abs.1 ZPO zu schätzen. Die streitgegenständliche Rechnung vom 05.11.2021 ist bislang in Höhe des streitgegenständlichen Rechnungsbetrags von 34,40 €, so dass die Rechnung im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nicht als Beweisindiz herangezogen werden kann, sondern diese anderweitig zu schätzen sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, Rn 12, zit. nach juris).

Dies ist seitens des Gerichts unter Rückgriff auf die BVSK-Tabelle 2020 erfolgt, und zwar unter Zugrundelegung des HB V Korridors, in dem zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Landgerichts Aachen (vgl. z.B. Urteil vom 01.02.2016, Az. 5 S 112/15). Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung mit einem Pauschalbetrag von 10% der Reparaturkosten erachtet das erkennende Gericht nicht für sachgerecht. Diese pauschale Abrechnung berücksichtigt insbesondere nicht, dass Fahrtkosten, Lichtbildkosten und Schreibkosten in sehr unterschiedlichem Maße anfallen, da sie von der Entfernung des Sachverständigen zum Reparaturbetrieb und dem Umfang sowie der Art des entstandenen Schadens abhängig sind.
Das von dem Kläger abgerechnete Grundhonorar liegt innerhalb des HB V Korridors.

Die von ihm abgerechneten Nebenkosten entsprechen ebenfalls den Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung. Die Rechnung vom 05.11.2021 ist daher in vollem Umfang erstattungsfähig, so dass auch der Restbetrag von 34,40 € noch von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

Streitwert: 34,40 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Lürkens