Ich bekomme so langsam den Eindruck, dass ich nur noch Selbstverständlichkeiten bei den Gerichten geltend machen muss. So auch im vorliegenden Fall.
Der Sachverständige hatte einen differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert i.H.v. 8600 € und einen Restwert von 2800,00 € ermittelt; Wiederbechaffungsaufwand also 5.800,00 €. Die Reparaturkosten sollten sich auf brutto 6599,35 € zuzüglich einer Wertminderung i.H.v. 210,00 € belaufen. Das ist ein Totalschaden – weil insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei dem Vergleich die Bruttowerte zu vergleichen sind. Kennt eigentlich jeder.
Das war nun einer gewissen Münsteraner Versicherung (Branchenspott: hat mit ihrem Regulierungsverhalten sogar die Kollegen aus Coburg auf der linken Spur überholt) gar nicht beizubringen. Diese versuchte, die Sache durch eine Kürzung der Reparaturkosten und einen Hinweis darauf, dass es netto bei den Reparaturkosten billiger sei und daher auf Reparaturkostenbasis abzurechnen sei, abzurechnen und den Geschädigten um rund 635 € zu bringen.
Damit hatte sie beim hiesigen Amtsgericht (Urteil vom 19.07.2023, Az 19 C 85/23) keinen Erfolg; das Gericht hat die Versicherung mit deutlichen Worten zum restlichen Schadensersatz auf Totalschadensbasis verurteilt.
Das ist in kürzester Zeit die 3. Entscheidung, die ich zu dieser Thematik durchsetzen musste.
Wie immer kann die Entscheidung hier heruntergeladen werden.