Nach einer hier abrufbaren Mitteilung der dpa/Justiz NRW hat der BGH (Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08) einen Meinungsstreit bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis entschieden. So war u.a. streitig, ob Entschädigung auf Neuwagenbasis “fiktiv” – also ohne Ersatzbeschaffung – verlangt werden kann. Dies hat der BGH mit seinem Urteil abgelehnt. Der Geschädigte müsse sein Integritätsinteresse durch Ersatzbeschaffung nachweisen. Die Fallgestaltung sei vergleichbar mit “130-%-Fällen”.
Die entsprechende Klage des Geschädigten wurde als “derzeit unbegründet” abgewiesen; der Geschädigte hat also noch nach entsprechender Ersatzbeschaffung die Möglichkeit, vollen Schadensersatz zu erhalten. In Zukunft wird man – insbesondere wenn die zum Schadensersatz verpflichtete Haftpflichtversicherung eine Haftung dem Grunde nach ablehnen sollte – nur mit einem Feststellungsantrag weiterkommen.