Im aktuellen NJW-Spezial (Heft 16/2008) wird eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2008, Az. I-1 U 175/07) besprochen. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein langsames, vorausfahrendes Fahrzeug eine unklare Verkehrslage begründen kann. Das überrascht, denn nach der Auffassung der meisten Gerichte entsteht eine unklare Verkehrslage erst bei Setzen eines Blinkers oder eines entsprechend eindeutigen Verkehrsverhaltens (z.B. Einsortieren zur Straßenmitte hin). Unklar ist die Verkehrslage dann, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden kann.
Das langsame Fahren allein begründet jedenfalls keine unklare Verkehrslage, so die vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung. Warum das OLG Düsseldorf dies anders gesehen hat, kann den Urteilsgründen entnommen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h, der Motorradfahrer fuhr mit 88 km/h und das zu überholende Fahrzeug fuhr “über eine längere Zeit sehr langsam (18 km/h)”, bevor es abbog und zum Zusammenstoß kam. Das OLG hat eine Haftungsteilung vorgenommen, weil auch die Betriebsgefahr des Motorrads aufgrund der hohen Geschwindigkeit erhöht gewesen sei.
Diese Entscheidung muß man nicht unbedingt nachvollziehen. Von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, ist mutig. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mag eine erhöhte Betriebsgefahr begründen, aber nicht die gewählte Geschwindigkeit in der konkreten Situation. Andernfalls hätte man dem Motorradfahrer auch einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO (Fahren auf Sicht) unterstellen müssen. Es dürfte wohl näher liegen, dem abbiegenden PKW-Fahrer eine größere Schuld zuzuweisen, zumal dieser gegen § 3 Abs. 2 StVO verstoßen haben dürfte (Verbot des Langsamfahrens ohne triftigen Grund).
Innerorts kann die Haftungsabwägung dann auch ganz anders ausgehen. Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 23.07.2008, Az. 18 C 27/08, die Klage eines PKW-Fahrers abgewiesen, der “nur” 25 % seiner Ansprüche eingeklagt hatte. Allerdings hatte er eingeräumt, dass er sich vor Einleiten des Abbiegevorgangs nach rechts bewegt hatte. Zwei Motorradfahrer wollten ihn überholen. Als er dies übersah und trotzdem abbog, kamen die Motorradfahrer zu Fall. Die Haftpflichtversicherung des Klägers hat die Ansprüche der Motorradfahrer zu 100 % reguliert. Auch das Amtsgericht sah keinerlei Anlaß, den Motorradfahrern zumindestens die Betriebsgefahr anzurechnen. Hier wäre es vielleicht im Ansatz eine Überlegung wert gewesen, die Instabilitöt der Motorräder im Rahmen einer erhöhten Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Für den Überholer bestehe keine unklare Verkehrslage, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt und nach rechts gelenkt wird. Bei einem solchen Fahrverhalten muss der Überholer nicht mit einem unvermittelten Ausscheren nach links rechnen (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1996, Az. 27 U 126/95).