Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.06.2018, Az. 1 U 164/17, zu Recht entschieden, dass ein Geschädigter vom Schädiger durch einfaches Bestreiten nicht gezwungen werden kann, den kompletten Erwerbsvorgang seines Fahrzeugs darzulegen und zu beweisen. Hat der Geschädigte den Beweis geführt, dass er zum Unfallzeitpunkt Besitzer war, tritt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB in Kraft. Es ist dann Sache des Schädigers, das Gegenteil zu beweisen.
Selbst diese klaren Worte des OLG Düsseldorf werden die Versicherungen und ihre Anwälte nicht davon abhalten, die Aktivlegitimation zu bestreiten. Grundsätzlich hatte der BGH das auch schon im Jahre 2003 in einem anderen Zusammenhang entschieden (BGH, Urt. v. 16.10.2003 -IX ZR 55/02). Gleichwohl wird die klare Rechtsprechung ignoriert. Dann muss erst wieder ein Gericht feststellen
“Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden…“ (AG Coburg, Urteil vom 14.07.2017, Az. 15 C 696/17).