Das Amtsgericht Heinsberg hat mit Urteil vom 23.10.2020 (Az. 18 C 181/20) entschieden, dass die Klage eines in den Niederlanden geschädigten Deutschen 1 Monat nach Zugang des bezifferten Aufforderungsschreibens nicht verfrüht ist, damit der deutsche Schadenregulierer die Zahlung vornehmen kann. Der Unfallhergang war – Auffahrunfall – eindeutig. Die Ansprüche der Höhe nach stellten auch kein Problem dar. Auch wenn der Unfall in den Niederlanden stattfand, ist dies kein Grund, die Schadenregulierung hinauszuzögern.
Die immer gerne genannte 3-Monats-Frist ist also ebenso Legende wie eine Bearbeitungszeit (auch für inländische KFZ-Schäden) von 4-6 Wochen.
Das Urteil gibt es hier zum Download.