Das AG Geilenkirchen hat in 2 Entscheidungen (vom 26.01.2023, Az. 2 C 218/22 und 01.03.2023, Az. 10 C 276/22) an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass sich ein Geschädigter nicht auf eine Werkstatt verweisen lassen muss, die mehr als 25 km entfernt ist.
In der erstgenannten Entscheidung hat das Gericht ferner den üblichen, von der Versicherung vorgelegten Prüfbericht als unbrauchbar zurückgewiesen. Außerdem wurden die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Es ist derzeit leider wieder festzustellen, dass auf der Grundlage eines Kürzungsprogramms der Fa. Logicheck die Sachverständigenkosten grundlos gekürzt werden.
In der zweiten Entscheidung hat das Gericht nach wie vor die Desinfektionskosten zugesprochen.
Die beiden Entscheidungen können hier bzw. hier heruntergeladen werden.