Der BGH hatte mit Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09, über eine interessante Fallgestaltung zu entscheiden. Nach den vom Sachverständigen ermittelten Werten lagen die Reparaturkosten über der 130-%-Grenze. Dem Geschädigten gelang es gleichwohl, die Reparaturkosten zu erstreiten. Er führte die Reparatur entsprechend dem Sachverständigengutachten, allerdings mit Gebrauchtteilen durch und lag so innerhalb der 130-%-Grenze.
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