Die Auffassung, wonach auch bei älteren Fahrzeugen eine Wertminderung als Schadensposition in Betracht kommt, setzt sich immer mehr durch.
Nach einem Unfall kann auch ein sieben Jahre alter PKW mit einem Tachostand von über 120.000 km eine Wertminderung erfahren (AG Prüm, Urteil vom 21.01.2007, 6 C 522/06):
Auch bei einem sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 123.112 km kann durch ein Unfall eine Wertminderung auftreten. Zwar kann eine Wertminderung bei sehr alten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung ausgeschlossen sein, moderne Kfz befinden sich jedoch nach sieben Jahren allenfalls etwa in der Mitte ihrer durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer und lassen eine Laufleistung von weit über 200.000 km erwarten. Von einer Wertminderung ist auch deshalb auszugehen, weil die Offenbarungspflicht von Unfallschäden, gleichgültig wie groß diese waren, immer ernster genommen wird.
Quelle: Jurion
Das Amtsgericht Erkelenz hat sich in einem Hinweisbeschluß vom 21.07.2008, Az. 6 C 215/08, ebenfalls in diese Richtung geäußert; die Auffassung wurde im Urteil vom 30.09.2008, VRR 2009, S.65; DV 2009, S. 37 aufrechterhalten:
“Die allein auf das Alter des PKWs der Klägerin gestützten Einwände der Beklagten gegen eine verbleibende Wertminderung in Höhe von 200,00 € sind nicht durchgreifend. Der beschädigte PKW war am 28.10.2002 erstzugelassen und daher am 17.12.2007 knapp 5 Jahre alt. Seine Laufleistung lag mit 84.876 km noch deutlich unter der Grenze von 100.000 km, die von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für einen Ausschluß der Wertminderung genommen werden. Ein allein altersbedingter Ausschluss der Wertminderung ist daher nicht anzunehmen.”
Im Ergebnis ist das richtig, die Rechtsprechung steht aber schon lange nicht mehr auf dem Standpunkt, dass es eine schematische Grenze von 100.000 km gibt (vgl. BGH in seinem Urteil vom 23.11.2004, DAR 2005, S. 78 f und meinen Beitrag hier zu diesem Thema).
Update 26.09.2008: Die pauschale Ansicht, ein Fahrzeug welches älter als 5 Jahre sei oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweise, könne keine Wertminderung erfahren, wird auch vom AG Marienberg (Urteil vom 23.11.2007, Az. 1 C 448/06, DV Heft 3/2008, S. 129) zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat seine Auffassung im wesentlichen damit begründet, dass ein Unfallschaden im Verkaufsfall zu offenbaren sei; auch für ältere Fahrzeuge existiere über den Export-Markt hinaus ein Markt für gebrauchte ältere Fahrzeuge.
[…] Wertminderung bei älteren Fahrzeugen […]