Mit Urteil vom 22.12.2008, Az. 16 C 163/06, hat sich nunmehr auch die Abteilung 16 C des AG Heinsberg für die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bei der Frage entschieden, welche Kosten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erstattungsfähig sind. Das Gericht führt hierzu aus:
“…An der Erforderlichkeit ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur anzumieten, bestehen mithin keine Zweifel…Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (so u.a. BGH NJW 2006, 1508 mwN; BGH NJW 2006, 1506,1507). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (so BGH NJW 2006, 1506, 1507). Der Geschädigte verstößt allerdings nocht nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem “Normaltarif” teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Riskio eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) gegenüber dem “Normaltarif” höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB notwendig sind (so BGH a.a.O). Demtentsprechend darf der Geschädigte die im Unfallersatztarif im Vergleich zum Normaltarif enthaltenen Mehrleistungen, die durch die besondere Unfallsituation bedingt sind, grundsätzlich in Anspruch nehmen. So hat der Geschädigte beispielsweise Anspruch darauf, daß ihm das Ersatzfahrzeug am Unfallort bzw. an dem Ort, an dem er sich unfallbedingt befindet, zur Verfügung gestellt wird, weshalb dem Geschädigten daher im Bedarfsfall die angemessenen Kosten auch des Bring- und Abholservices als (objektiv) erstattungsfähiger Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehen. Hier hat der Geschädigte den Mietwagen jedoch nicht unmittelbar nach dem Unfall in Anspruch genommen, sondern erst 2 Tage später. Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, daß zu diesem Zeitpunkt noch eine typische besondere Unfallsituation gegeben war, die eine Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum erhöhten Unfallersatztarif rechtfertigt haben könnte.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigen “Normaltarif” wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, ist jedoch der Geschädigte (s. BGH, a.a.O.). Der Kläger ist hierfür darlegungs- und beweisfällig geblieben.
Der Sachverständige H. hat den “Normaltarif” für 5 Tage auf der Grundlage des gewichteten Mittels des “Schwacke-Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des geschädigten Klägers mit ca. € 349-410,00 inklusive MwSt. ermittelt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen an, § 287 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Sachverständige zur Ermittlung des im Postleitzahlengebiet des geschädigten Klägers gültigen Normaltarifs auch den “Schwacke-Mietpreisspiegel” von 2006 heranziehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es zur Feststellung der Höhe des in Heinsberg seinerzeit gültigen Normaltarifs auch keiner weiteren Beweiserhebung mehr. Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage muß jedoch nicht nachgegangen werden. Einwendungen gegen die Schadensberechnung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, daß geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (S. Bundesgerichtshof NJW 2008, 1519, 1520 mwN.). Hierzu tragen die Beklagten jedoch konkret nichts vor.
Mithin sind die dem Kläger entstandenen Mietwagenkosten von 554,55 € in Höhe von 410,00 € grundsätzlich erstattungsfähig.
Der Kläger hat jedoch unstreitig kein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet. Er muß sich daher 10 % der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen anrechnen lassen (s. Palandt-Heinrichs, 68. Auflage, § 249 BGB, Rn. 32 m.w.N.) Mithin kann er von seinen Mietwagenkosten lediglich € 369,00 …von den Beklagten ersetzt verlangen…..”
Bereits hier hatte ich auf eine Entscheidung der Abteilung 3 C des AG Heinsberg verwiesen, die sich insbesondere mit den aktuellen Angriffen gegen die “Schwacke-Liste” ablehnend auseinandersetzt. Ich gehe nicht davon aus, dass sich die dritte Abteilung des AG Heinsberg (14 C) anders entscheidet.