Laut ADAC-Newsletter vom 13.04.2010 hat eine der beiden Berufungskammern des LG Aachen folgende Entscheidung zum Haushaltsführungsschaden getroffen:
Dok.Nr.87124, LG AACHEN vom 13.11.2009, 6 S 122/09
1.Die Höhe der wöchentlichen Haushaltstätigkeit bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens einer im Vollzeit-Schichtdienst beschäftigten Geschädigten, welche drei Kinder zu versorgen hat und zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit überwiegend alleine lebt, wird auf 30 Wochenstunden geschätzt. 2. Ein Stundenlohn von 10,– Euro ist dabei angemessen. (Aus den Gründen: …Die Kammer vermag nicht davon auszugehen, dass die Klägerin neben ihrer Vollzeit-Schichtdiensttätigkeit 55 Wochenstunden im Haushalt arbeitet. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kl. drei Kinder zu versorgen hatte und der Ehemann der Kl. während des Zeitraums ihrer Arbeitsunfähigkeit überwiegend ortsabwesend war, scheint der Kammer ein solcher Arbeitsaufwand nicht realistisch. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren schätzt sie den Zeitaufwand für die Haushaltstätigkeiten vielmehr auf 30 Wochenstunden, bei dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit also insgesamt auf 90 Stunden…).
Fundstelle
SP,2010 113″
Das erspart mir hoffentlich in zukünftigen Fällen die leidige Diskussion, welche Form des TvÖD oder BAT mit welchem Stundensatz anzusetzen ist….ich bezweifle allerdings stark, dass man legal eine Haushaltshilfe finden wird, die für 10,00 €/Stunde unter Beteiligung des Finanzamts arbeitet….