Das AG Heinsberg ist mit (nicht berufungsfähigem) Urteil vom 10.03.2011, Az. 19 C 291/10, der Auffassung, dass die Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Parteigutachten als Nachbesserungskosten erstattungsfähig sind, selbst wenn dieses fehlerhaft ist. Das Gericht hat die im Unfallschadensrecht bestehende Sonderrechtsprechung auf einen Fall der kaufrechtlichen Gewährleistung übertragen. Ferner bejahte das Gericht nach der ordnungsgemäßen Nachbesserung eines hinteren Stoßfängers, dass dem Käufer eine merkantile Wertminderung zusteht, weil im Rechtsverkehr die Befürchtung bestehe, dass die Nachbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Hinsichtlich der Sachverständigenkosten überzeugt das Urteil nicht. Obwohl vorgetragen, beschäftigt sich das Gericht nicht mit den Urteilen des BGH vom 20.07.2005, NJW 2005, 2848 sowie OLG Koblenz vom 01.04.2004, NJW 2004, 1670. Einschlägig kann allein § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB sein, dann müsste aber Verschulden des Verkäufers vorliegen, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Hier das Urteil:
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