Mangelhafte Ware: Muss Verkäufer Ausbaukosten zahlen ?

Beitrag vom 14.01.2009:

Es ist beinahe unglaublich, dass 7 Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform einige essentielle Fragen immer noch nicht geklärt sind.

So steht der BGH (Az. VIII ZR 70/08) nach einer Mitteilung des Justiz-Ministeriums NRW vor der Frage, ob der Verkäufer dem Käufer die Ausbaukosten defekter Ware (schon wieder Fliesen) erstatten muß. Der BGH hatte in der hier besprochenen Entscheidung den Ersatz der Einbaukosten für die ersatzweise gelieferte Ware abgelehnt. Der BGH hat die Frage zur Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinie dem EuGH vorgelegt.

Wenn es so weitergeht, wird es in absehbarer Zeit im Kaufrecht spannend bleiben.

Update: Nähere Informationen gibt es bei juris.

Update 16.6.2011:

Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen C?65/09 und C?87/09) liegt nunmehr vor und kann hier abgerufen werden. Der EuGH hat entschieden, dass der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten bei der Nachlieferung zu erstatten hat. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der damit verbundenen Kosten kann sich der Verkäufer nicht berufen. Allerdings läßt der EuGH die Möglichkeit zu, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Update 22.12.2011:

Der BGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08) hat nun entschieden, dass der Verkäufer die Ausbau- und Abtransportkosten der mangelhaften Sache zahlen muss:

“Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB* richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante “Lieferung einer mangelfreien Sache” auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB* eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.”

Quelle: Pressemitteilung des BGH 202/11 vom 21.12.2011

Update 17.10.2012:

Das gilt aber nicht im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH, Urteil vom 17.10.12, Az. VIII ZR 226/11):

“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB (“Lieferung einer mangelfreien Sache”) auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.”

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 175/2012 vom 17.10.2012

Ein Kommentar

  1. GUten Tag,

    das Urteil des EuGH ist korrekt und verbraucherfreundlich. Einen ähnlich gelagerten Fall hatten wir mit einer Wärmepumpe, bei der fast alle Komponenten falsch geliefert worden sind. Dies wusste der Installateur aber nicht und baute die Teile ein. Das macht er aber nicht umsonst. Er will auch sein Geld haben.

    Im Schuldrecht fanden wir dann den Punkt “vergebliche Aufwendungen”. Dies sind die Kosten für den Monteur. Als Schadensersatzposition muss der Verkäufer die mit übernehmen. Mit dieser Situation musste sich unser Anwalt auch erst anfreunden.

    Gruß
    Wolfgang Hesse

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.