Mit Urteil vom 18.01.2018 hat das AG Erkelenz (Az. 6 C 110/16) einige Fragen zum Restwert bei einem Totalschaden schulbuchmäßig abgearbeitet. Die gegnerische Versicherung hatte nach Veräußerung des Restwerts laut Gutachten ein höheres Angebot unterbreitet. Damit hatte sie keinen Erfolg. Zusammenfassend ist das Amtsgericht folgender Auffassung:
- Der Geschädigte muss dem Schädiger vor Veräußerung keine Möglichkeit geben, ggf. einen höheren Restwert zu bieten
- Es obliegt dem Schädiger, einen regional zu erzielenden höheren Restwert zu behaupten und zu beweisen
- Ein höheres Restwertangebot von einem Käufer jenseits von 100 km vom Wohnsitz des Geschädigten ist nicht mehr “regional” (hier: 107 km)
- Das Angebot einer kostenlosen Abholung macht das Angebot nicht beachtlich
- Eine rückwirkende Ermittlung des angemessenen Restwerts ist wegen der Bindungsfrist nur eingeschränkt möglich
Nachfolgend die Entscheidung im Volltext (Download hier):
Verkündet am 18.01.2018
Amtsgericht Erkelenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
gegen
die Zurich lnsurance plc NfD, vertr. d. d. Verwaltungsrat, dieser vertr. d. d. Chief Executive Officer Patrick Manley, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53287 Bonn,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolf Steinmeyer u.a„ Johann-Konrad-Schäfer-Straße 6, 35039 Marburg,
hat das Amtsgericht Erkelenz
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28. 12.2017
durch die Richterin Lütke
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.210,00 EUR sowie weitere 201,71 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 04.01.2016 geltend, der sich in H ereignete.
Die Beklagte ist der gesetzliche Haftpflichtversicherer des allein
unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Die
volle Einstandspflicht der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist dem
Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Das klägerische Fahrzeug erlitt durch den Verkehrsunfall einen Totalschaden. Zur
Schadensermittlung holte der Kläger ein privates Gutachten des Sachverständigen
ein. Dieser ermittelte einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 15.575,00 EUR und
einen Restwert i.H.v. 4.500,00 EUR.
Dem Gutachten vom 06.01 .2016 liegt ein Restwertangebot der Firma R aus
Es r in dieser Höhe zu Grunde, das dem Gutachten beigefügt war. Im laufe
des Rechtsstreits legte der Kläger zwei weitere seitens des Sachverständigen
eingeholte Restwertangebote vor, die dem Ursprungsgutachten nicht beigefügt
waren und auf die sich das Gutachten des Sachverständigen N e auch nicht
ausdrücklich bezieht. Diese Angebote stammen von Restwertaufkäufern in einer
Entfernung zum Wohnort des Klägers von 55 km und 71 km.
Auszugsweise heißt es in dem Gutachten:
„Der im Gutachten ausgewiesene Restwert wurde auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf dem regionalen allgemeinen
Markt (Umkreis 50 km) berücksichtigt. Konkrete Restwertangebote des
regional allgemeinen Marktes wurden eingeholt.
Gemäß BGH Urteil VI ZR 120106 vom 06.07.2007 ist das höchste der im
regionalen Markt erzielten Gebote als Restwert im Gutachten anzugeben.
Nach sachverständiger Auffassung des Unterzeichners ist das vorstehend
angegebene höchste Restwertangebote nachvollziehbar und plausibel.”
Unter dem 09.01.2016 übersandte der Kläger das Gutachten zusammen mit einem
unterschriebenen Unfallfragebogen vom 07.01.2016, in dem die Beklagte den Kläger
aufforderte, sich vor einer geplanten Veräußerung des Fahrzeugs mit dieser in
Verbindung zu setzen, an die Beklagte. Der Kläger veräußerte das verunfallte
Fahrzeug unter dem 13.01.2016 an sein Autohaus, die
& Co. KG zum Preis von 4.500,00 EUR.
Unter dem 14.01.2016 benannte die Beklagte einen über eine InternetRestwertbörse
ermittelten Restwertaufkäufer aus Sitz in einer
Entfernung von 107 km zum Wohnsitz des Klägers und teilte mit, der
Restwertaufkäufer biete für das Fahrzeug einen Kaufpreis i.H.v. 5.710,00 EUR und
hole dieses kostenlos ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits verkauft.
Bei der Schadensregulierung auf Totalschadenbasis berücksichtigte die Beklagte
das höhere Restwertangebot. Eine höhere Zahlung lehnte die Beklagte ab. Mit der
vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den sich aus den beiden Restwertangeboten
ergebenden Differenzbetrag i.H.v. 1.210,00 EUR, den sein Prozessbevollmächtigter
unter Fristsetzung bis zum 18.03.2016 erfolglos anmahnte.
Der Kläger ist der Ansicht,
die Beklagte sei hierzu nicht berechtigt gewesen. Er, der Kläger, habe sich nicht auf
das höhere Restwertangebot verweisen lassen müssen. Dieses entstamme nicht
dem regionalen Markt. Hinsichtlich des dem Gutachten zu Grunde gelegten
Restwertangebotes habe lediglich die regionale Firma R aus Eschweiler ein
Angebot abgegeben. Der Sachverständige habe überobligationsmäßig noch weitere
überregionale Angebote eingeholt, die aber keinen höheren Restwert ergeben
hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.210,00 EUR sowie weitere 201,71
EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2016
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht,
der Kläger habe ihr eine Möglichkeit zur Unterbreitung eines Restwertangebotes
einzuräumen. Ein Verkauf durch den Geschädigten, bevor die Beklagte Kenntnis des
zu Grunde zu legenden Gutachtens erhalte, schneide ihr jegliche Möglichkeit zur
Unterbreitung eines Restwertangebots ab, was einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht des Geschädigten bedeute. Das Gutachten des
Sachverständigen N lasse zudem eine korrekte Restwertermittlung nicht
erkennen. Insoweit seien einer ordnungsgemäßen Restwertermittlung mindestens
drei regionale Angebote zu Grunde zu legen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen vom
26.10.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstands wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung
sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz restlichen Schadensersatzes
aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 04.01.2016 in Höhe von 1.210,00
EUR gern. § 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Hinsichtlich der allein in Streit stehenden aus dem Unfall resultierenden
Schadenshöhe bei Abrechnung auf Totalschadenbasis hatte der Kläger Anspruch
auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands. Bei der Ermittlung dieses
Wiederbeschaffungsaufwands muss sich der Kläger den Abzug eines 4.500,00 EUR
übersteigenden Restwerts und damit die Kürzung des seitens der Beklagten zu
regulierenden Betrags um 1.210,00 EUR nicht gefallen lassen.
Eine andere Bewertung ergibt sich zum Einen nicht daraus, dass der Kläger vor der
Veräußerung seine verunfallten PKW dem Versicherer des Schädigers, der
Beklagten, hätte Gelegenheit einräumen müssen, ein höheres Restwertangebot zu
unterbreiten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte dem
Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die
Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt,
wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis
vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten,
das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die
Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu
betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen
oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen,
noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit
zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls
bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI
ZR 673/15, Rn. 9, m.w.N., zitiert nach juris).
Zum Anderen ist der Beklagten aber auch nicht der Beweis gelungen, dass auf dem
regionalen Markt ein höherer Restwert zu erzielen war, als der tatsächlich erzielte
Erlös in Höhe von 4.500,00 EUR.
Dabei darf sich der Geschädigte zwar grundsätzlich auf die Wertermittlung durch den
Sachverständigen verlassen. Dies setzt allerdings voraus, dass der vom
Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung
beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im
Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese
in seinem Gutachten konkret benennt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.:VI ZR
318/08, LS 2 sowie Tz. 9 und 11; Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 673/15,
1. LS, zitiert nach juris).
So liegt der Fall nicht. Eine ordnungsgemäße Restwertermittlung war aus dem
Gutachten nicht erkennbar.
Dem Gutachten selbst ist nicht zu entnehmen, wie viele Restwertangebote der
Sachverständige tatsächlich eingeholt hat. Dem Gutachten war lediglich ein
Restwertangebot der Firma beigefügt. Auch findet sich in dem Gutachten
keine Erklärung dazu, warum von dem Erfordernis „in der Regel drei” abgewichen
wurde. Insoweit kann der Vortrag des Klägers, der Sachverständige habe lediglich
das Angebot der Firma erhalten und überobligatorisch weitere überregionale
Restwertangebote eingeholt als wahr unterstellt werden, da dies aufgrund des
mangelnden Niederschlags im Gutachten nicht dazu führt, dass der Kläger sich
aufgrund einer erkennbar ordnungsgemäßen Restwertermittlung auf das Gutachten
verlassen durfte.
Aber auch wenn der Kläger sich aus den vorgenannten Gründen nicht auf die
Restwertermittlung des Gutachtens verlassen durfte, obliegt dem Schädiger der
Beweis, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Restwert zu erzielen war.
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann
er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu
Grunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber
geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen,
liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH, Urteil vom 12. Juli 2005, Az.: VI
ZR 132/04 = BGHZ 163, 362-369, LS, zitiert nach juris).
Mit dem vorgelegten Restwertangebot vom 14.01 .2016 vermag die Beklagte diesen
Beweis nicht zu führen. Dieses ist nach Auffassung des Gerichts überregional. Es
entstammt von einem Restwertankäufer, mit Sitz in 107 km Entfernung vom
Wohnsitz des Klägers.
Zwar mag der Begriff der Regionalität nicht vollständig trennscharf und bei der
Bewertung die Zumutbarkeitsgrenze vom 20 km, die auch bei einem Verweis auf
eine freie Werkstatt Anwendung findet, wie vom Kläger vorgetragen zu übertragen
sein. Ein Angebot eines Restwertaufkäufers mit Sitz in einer Entfernung vom
Wohnsitz des Klägers, die 100 km überschreitet, ist aber in keinem Fall mehr als
regional zu betrachten. Zum Erreichen dieses Restwertaufkäufers ist
dementsprechend bereits eine erhebliche Fahrtzeit zu kalkulieren. In einer
Entfernung von mehr als 100 km sind zudem ggf. bereits vollständig andere
Landstriche mit divergierender Einkommens- und Infrastruktur zu erreichen.
Dabei wird ein überregionales Angebot eines Restwertaufkäufers nicht durch das
gleichzeitige Angebot einer kostenlosen Abholung beachtlich.
Der regionale Markt ist als Bezugspunkt für die Ermittlung des Restwerts durch die
auf dem Gebrauchtwagenmarkt eingetretene Entwicklung und die – unterstellt –
allgemeine Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen nicht überholt.
Vorrangiger Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwerts sei
grundsätzlich entscheidend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Senat
die Überlegung, dass es einem Geschädigten – unabhängig davon, ob er im
Einzelfall nach Einholung des Gutachtens dann auch entsprechend – möglich sein
muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem
angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in
Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter lnzahlunggabe des
Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne
Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur
ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder
über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann,
entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne
weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und
Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 673/15, Rn. 13,
m.w.N„ zitiert nach juris).
Darüber hinaus hat auch das eingeholte Sachverständigengutachten des
Sachverständigen vom 26.10.2017 nicht zu dem Ergebnis geführt, dass
auf dem regionalen Markt der seitens der Beklagten angesetzte Restwert in Höhe
von 5.710,00 EUR zum Veräußerungszeitpunkt zu erzielen war.
Das Sachverständigengutachten ist insoweit unergiebig. Der Sachverständige führt
insoweit aus, eine rückwirkende Ermittlung des Restwertes sei nur eingeschränkt
möglich. Restwertangebote hätten in der Regel nur eine kurze Gültigkeit.
Insbesondere wenn diese mittels spezialisierter Internet-Börsen eingeholt würden.
Bei den dort erzielbaren Höchstpreisen handele es sich praxisbekannt oft um
spezielle Angebote, die oft wegen einer möglicherweise einmaligen
Verkaufsmöglichkeit abgegeben würden. Zwar sei das Fahrzeug des Klägers für die
Einholung der Restwertangebote um 21 Monate „verjüngt” worden; ob das allerdings
spezielle Marktveränderungen kompensieren könne, die im Restwerthandel oft mit
den Nervositäten am Finanzmarkt vergleichbar seien, könne heute nicht mehr
anhand von Befundtatsachen festgestellt werden. So werde die gerade in den
vergangenen zwei Jahren präsente Diskussion über den so genannten
„Dieselskandal” aktuell auch Einfluss auf die Restwerte für Euro-5-Dieselfahrzeuge
wie das klägerische Fahrzeug haben.
Auch die übrigen Feststellungen legen den Schluss, auf dem regionalen Markt sei
ein Restwert von 5.710,00 EUR zu erzielen gewesen, nicht nahe. Ein solcher Wert
konnte insbesondere auch zum Begutachtungszeitpunkt 21 Monate später unter
erneuter Restwertabfrage durch den Sachverständigen bei ,,Verjüngung” des
verunfallten Fahrzeugs um die genannte zeitliche Differenz nicht erzielt werden. Der
Sachverständige kommt insoweit sogar zu dem Ergebnis, dass der gegenwärtig zu
erzielende Restwert realistisch lediglich bei maximal 3.500,00 EUR liegen würde.
Von dem im Rede stehenden Anspruch des Klägers gern. § 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs.
1 Nr. 1 VVG sind überdies auch die durch die vorgerichtliche Tätigkeit des
klägerischen Prozessbevollmächtigen entstandenen Kosten in Höhe von 201,71
EUR erfasst. Im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls durfte der
Kläger als Geschädigter wegen der – wie das vorliegende Verfahren zeigt –
Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem gegnerischen Regulierungsverhalten
die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten.
Die ausgeurteilten Zinsen rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs
gern. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91
Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.Der Streitwert wird auf 1.210,00 EUR
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
[…]
Lütke