Das AG Grevenbroich (Urteil vom 06.11.2020, Az. 19 C 87/19) ist dem Ansinnen einer Versicherung, bei einem Unfallschaden eines Unternehmens mit einer LKW-Flotte einen pauschalen Großkundenrabatt abzuziehen, zu Recht entgegengetreten. Die beklagte Versicherung behauptete, die Klägerin könne einen Großkunden-Rabatt im Umfang von 15-20 % in Anspruch nehmen. Die Klägerin sei ein großes Unternehmen. Es sei daher mehr als wahrscheinlich, dass die Klägerin mit Werkstätten einen Großkunden-Rabatt vereinbart habe. Dies sei auch im Rahmen der hier vorliegenden fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das Fahrzeug mit Sicherheit zwischenzeitlich repariert worden. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass das Fahrzeug nicht repariert worden sei.
Dazu das Amtsgericht:
“Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, es sei ein Abzug von den durch den Sachverständigen kalkulierten Kosten im Umfang von 15 – 20% vorzunehmen, da die Klägerin einen Großkunden-Sonderrabatt erhalte. Dem entsprechenden Vorbringen der Beklagtenseite war nicht nachzugehen, da dieser ins Blaue hinein erfolgt. Die Klägerin hat auf mehrfache Aufforderung des Gerichts immer wieder vorgetragen, das Fahrzeug sei nicht repariert worden. Sie unterhalte keine eigene Werkstatt. Im Übrigen würden die Fahrzeuge bei den unterschiedlichsten Werkstätten im gesamten Bundesgebiet repariert werden. Sie nehme keinen Großkunden-Rabatt in Anspruch. Vor diesem Hintergrund war das entgegengesetzte Vorbringen der Beklagtenseite nicht hinreichend konkret, um dieser Frage weiter nachgehen zu müssen. Das Vorbringen der Beklagtenseite besteht diesbezüglich aus bloßen Mutmaßungen. Derartiger Vortrag ist indes nicht geeignet, eine Beweisaufnahme auszulösen. Das Vorbringen der Klägerin, das Fahrzeug sei nicht repariert und sie nehme keinen Großkunden-Rabatt in Anspruch, war vor diesem Hintergrund ausreichend.”