Aus einem Gebührengutachten der RAK Düsseldorf vom 03.02.2010, Az. G/85/2009 VI, veröffentlicht in DV 2010, S. 119/120:
“Demgemäß sind nach richtiger Ansicht die allgemeinen Grundregeln von § 14 RVG zur Anwendung zu bringen und zwar unter Berücksichtigung der Überlegung, dass bei durchschnittlichen Verhältnissen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist.
Will der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr beanspruchen, ist er für entsprechende Umstände darlegungs- und beweispflichtig; wird ihm die Mittelgebühr streitig gemacht, so muss der Kontrahent entsprechende Umstände darlegen, die es rechtfertigen, unter der Mittelgebühr zu bleiben (vgl. insoweit statt aller: Mayer/Kroiß, RVG, § 14 Rn. 35 m. w. N.).”
Das, liebe Textbausteinfummler von Advocard, ARAG und DAS/Ergo solltet ihr euch merken, bevor ihr das nächste Mal eure Kürzung vornehmt. Nicht ausschlaggebend sind die geringe Höhe des Bußgeldes (dafür gibt es schließlich die vom Gesetzgeber vorgenommene Einteilung in verschiedene Tatbestände!) oder dass verkehrsrechtliche Bußgeldsachen geringfügiger Natur seien. Und nur am Rande: der Anwalt übt das Ermessen des § 14 RVG aus; er hat hierbei einen Spielraum von 20-30 %.
Aber ihr zahlt wenigstens im Gegensatz zur Allianz-Rechtsschutzversicherung, die sich derzeit wieder auf den Stand von vor 2 Jahren bringt.