Das LG Köln (Urteil vom15.04.2008, Az. 8 O 270/06) gibt eine prima “Segelanweisung”, wie man einen Haushaltsführungsschaden nicht berechnen darf:
“Für eine schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, wenn wie hier ein Zeitaufwand in Stunden nur behauptet und eine Berechnung vollzogen wird.
Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung entbindet den Kläger nicht von der Darlegung des konkreten Schadens (vgl. nur KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006 , Az. 12 U 42/05 – KGR 2006, 749; OLG München, Urt. vom 01.07.2006 – 10 U 2544/05 – SVR 2006, 180; OLG Koblenz, Urt. vom 07.11.2005 – 12 U 1240/04 – OLGR 2006, 385; OLG Celle, Urt. vom 14.12.2006, Az. 14 U 73/06 – OLGR 2007, 41). Zum schlüssigen und der Schadensschätzung zugänglichen Klagevortrag gehört daher, welche Tätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 29.08.2003 – 8 U 190/01 – VersR 2004, 120).
An diesem Vorbringen, worauf die Beklagte bereits in der Erwiderung hingewiesen hatte, fehlt es im vorliegenden Fall.
Lediglich ergänzend verweist das Gericht darauf, dass bei einem Single-Haushalt in einem höheren Maße als in einem Mehrparteienhaushalt die Möglichkeit besteht, zeitlich disponible Arbeiten (Rasenmähen, Fensterputzen), die aufgrund einer vorübergehenden Beeinträchtigungen nicht ausgeführt werden können, “nach hinten” zu verschieben (vgl. KG, Urt. vom 04.05.2006, Az. 12 U 42/05 , NZV 2007, 43). Auch verweist es darauf, dass bei der Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht von dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn es um die Frage der Höhe einer unfallbedingten Beeinträchtigung geht (OLG Köln, Urt. vom 18.02.2000 – 19 U 87/99 – SP 2000, 306: die abstrakte Minderung der Erwerbstätigkeit, ein Wert aus dem Sozialversicherungsrecht, hat keine Aussagekraft für den Umfang des Schadensersatzes. Ebenso KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006 , Az. 12 U 42/05 – KGR 2006, 749; LG Saarbrücken, Urt. vom 21.04.2006, Az. 3 O 79/04 – ZfS 2006, 500).
Das Gericht kann daher dahinstehen lassen, ob bei nicht dauerhaften Beeinträchtigungen eines Single-Haushalts überhaupt ein Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB fiktiv berechnet werden kann (bejahend z.B. KG, Urt. vom 04.05.2006, Az. 12 U 42/05, NZV 2007, 43 = OLGR 2006, 749; KG, Urt. vom 04.12.2006 , Az. 12 U 119/05, MDR 2007, 887; OLG Rostock, Urt. vom 14.06.2002, Az. 8 U 79/00 – ZfS 2003, 233; verneinend OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.09.2003, Az. 4 U 238/02 -unveröffentlicht -(nur bei dauerhaft vermehrten Bedürfnissen); insoweit offen BGH, Urt. vom 18.02.1992, VI ZR 367/90 – NJW-RR 1992, 792; OLG München, Urt. vom 27.10.1999 – 20 U 3476/99 – OLGR 2000, 91, die eine fiktive Abrechnung in einem Dauerschadensfall bejaht hatten).”
Man wird sich also auch bei kleineren Fällen des Haushaltsführungsschadens der Mühe unterziehen müssen, die vorher ausgeübten, nach dem Verkehrsunfall nicht möglichen Tätigkeiten aufzuzählen. Das ganze muss dann noch mit Hilfe des (hausmännerdiskriminierenden) Werks von Schulz-Borck/Hofmann, “Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt”, 6. Auflage 2000, und den dort abgedruckten Tabellen weiterverarbeitet werden. Dann kann wie folgt weiter vorgegangen werden:
- Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für eine Weiterführung des Haushalts im bisherigen Standard
- Multiplikation mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung (keine Orientierung an der MdE !)
- sodann wieder multipliziert mit dem Netto-Stundenlohn einer erforderlichen Hilfskraft (entsprechend TVÖD)
- abzüglich Rente eines Sozialversicherungsträgers von dem Teil des Schadensersatzes, der sich auf den Ausfall in der Haushaltsführung für die Familienangehörigen bezieht,
- ggf. noch multipliziert mit der Haftungsquote.
Die “fiktive” Abrechnung nach dieser Methode bedeutet aber lediglich, dass es nicht darauf ankommt vorzutragen, dass eine Ersatzkraft nicht eingestellt wurde. Zum schlüssigen Klagevortrag gehört aber sehr wohl, dass der haushaltsführende Partner verletzt wurde; in welchem Umfang er beeinträchtigt war; wie der Haushalt bislang geführt wurde. Der schlichte Bezug auf eine (abstrakte) Berechnung ist also unschlüssig (OLG München SVR 2006, 180; OLG Koblenz OLGR 2006, 385; OLG Celle OLGReport 2007, 41).
Vielen Dank für die Segelanweisung – für jemand, der mit der Problematik nur selten zu tun hat sehr hilfreich!