Reparaturumfang bei Totalschaden geringer: Reparaturkosten sind zu zahlen!

Das Amtsgericht Heinsberg (Urteil vom 14.08.2019, Az. 35 C 62/18) hat erneut die Dispositionsfreiheit des Geschädigten schützen müssen. Der Kläger holte das Gutachten eines Sachverständigen ein, der ein Zahlenbild ermittelte, welches zunächst nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis ermöglichte. Der Kläger ließ gleichwohl das Fahrzeug reparieren; im Zuge der Reparatur stellte sich heraus, dass ein Ersatzteil mit weniger Aufwand instandzusetzen war. Dadurch “rutschten” die Reparaturkosten wieder unter die 130 %-Grenze. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Reparaturkosten und wollte auf Totalschadensbasis abrechnen. Das hat das Amtsgericht nicht mitgemacht und nach sachverständiger Beratung der Klage stattgegeben.

Wichtig an der Entscheidung ist auch, dass das Amtsgericht die Vorlage der Rechnung als Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur für ausreichend hält. Das ist für manche Versicherung keine Selbstverständlichkeit, weil zT selbst bei Vorlage einer Rechnung eine Nachbesichtigung (wie fast immer zu Unrecht) verlangt wird.

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden. Nachfolgend die Entscheidung im Volltext:

35 C 62/18

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Verkündet am 14.08.2019

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frese, Jürgen, Siemensstraße 12, 52525 Heinsberg,

gegen

die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstand, d.vertr.d.d. Vorsitzenden Thomas Pleines, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Halm und Kollegen, An Lyskirchen 14, 50676 Köln,

hat das Amtsgericht Heinsberg

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.07.2019

durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.348,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 3.8.2018 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv. 266,08 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Eigentümer der Fahrzeugs —K -3 restliche Schadenersatzansprüche gegen die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung aus einem Schadensereignis vom 23.4.2018 in Heinsberg geltend. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die unfallbedingten Schäden sowie eine Reparaturkostenkalkulation wurde vom Privatsachverständigen Hagmanns unter dem 25.4.2018 angefertigt. (BI. 9 ff. d. GA).

Herr Hagmanns bezifferte darin die Nettoreparaturkosten mit 5.333,27 €. Wiederbeschaffungs- und Restwert kalkulierte er mit 4.800 € bzw. 1.800 €. Er qualifizierte den Unfallschaden als wirtschaftlichen Totalschaden.

Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Fa. sodann reparieren. Gem. Bl. 29 ff. d. GA wurden dem Kläger unter dem 18.7.2018 hierfür brutto 6.231,71 € in Rechnung gestellt, welche dieser bezahlte.

Die Beklagte lehnte unter Bezugnahme auf das Privatgutachten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ab und leistete auf Totalschadenbasis eine Zahlung von 2.882,93 €. Der Differenzbetrag zum Rechnungsbetrag bildet den Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache. Als Nebenforderung begehrt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen Hagmanns, dass im Rahmen der im Übrigen dem Gutachten entsprechenden Reparatur der Aufwand für die Instandsetzung der rechten Seitenwand und der damit verbundenen Radhausaußenschale von geschätzt 24 AW auf 12 AVV,habe verringert werden können. Ein merkantiler Minderwert verbleibe nach der Reparatur nicht.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, angesichts des Schadensumfangs sei die Reduzierung des Arbeitsaufwands hinsichtlich der vorgenannten Arbeiten auf 12 AW nicht begründbar. Es liege ein versteckter Rabatt vor. Zudem werde bestritten, dass das Fahrzeug fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen repariert worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Fox und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger stehen gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB die erhobenen Restschadenersatzansprüche zu. Der Kläger war berechtigt, nach durchgeführter Reparatur auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Die von der Rechtsprechung entwickelte „130%-Grenze” war nach Durchführung der Reparatur — wenn auch denkbar knapp — nicht überschritten.

Im Ausgangspunkt bemisst sich die Zulässigkeit einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zwar nach den vorab kalkulierten Reparaturkosten. Diese lagen im Streitfall — ebenfalls denkbar knapp — oberhalb der maßgeblichen Grenze. Führt der Geschädigte die .Reparatur jedoch fachgerecht durch und stellt sich dabei heraus, dass die tatsächlichen Kosten unterhalb der Grenze liegen, darf der Geschädigte die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen (vgl. BGH, NJW 2011, 1435, Palandt/Grüneberg, § 249 Rdn. 25). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Unterschreitung der maßgeblichen Grenze auf einer Rabattierung des Reparaturbetriebes beruht.
Nach diesen Maßstäben war eine Abrechnung nach der Reparaturrechnung berechtigt. Der unstreitig gebliebene Wiederbeschaffungswert von 4.800 € x 1,3 ergab einen Schwellenwert von 6.240 €, der mit der vorgelegten Rechnung knapp unterschritten wurde.

Die vorgelegte Reparaturrechnung vom 18.7.2018 genügte für eine schlüssige Darlegung einer fachgerechten Reparatur. Das pauschale Bestreiten der Beklagten war insoweit unerheblich. Es hätte konkreter Darlegungen bedurft, dass und inwieweit die vorgelegte Abrechnung erkennen ließ, inwieweit bei der Reparatur von dem Gutachten abgewichen worden ist. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund einer nur marginalen Abweichung. Diese indizierte vielmehr, dass das Fahrzeug gemäß dem Gutachten repariert worden ist. Tatsächlich fokussierte die Beklagte ihren weiteren Sachvortrag auch auf die Beanstandung einer einzelnen konkreten Abweichung der Arbeitswerte, welche sie als versteckte Rabattgewährung verstand.

Soweit hier eine Abweichung von 12 AW beanstandet wurde, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die geringeren. Arbeitswerte gerechtfertigt waren. Der Sachverständige Fox hat hierzu ausgeführt, dass die Beschädigung in diesem Bereich nur leicht gewesen sei und daher eine geringe Lackdicke ausreichend gewesen sei. Daraus resultierten entsprechend geringere Arbeitswerte.


Soweit die Beklagte von einem verdeckten Rabatt auch deshalb ausging, weil nach ihrem Dafürhalten der Bruttorechnungsbetrag bei 12 statt 24 AW auf 6.210,93 € statt 6.231,71 € hätte lauten müssen, teilt das erkennende Gericht diese Bedenken nicht. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.11.2018 Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht insoweit vollumfänglich anschließt.

Der Klage war hiernach in vollem Umfang stattzugeben. Die Nebenforderungen folgten aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergaben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dr. Heinemann