Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2008 (Az. VI ZB 22/08) entschieden, dass die Reparaturkosten bei sog. “130-%-Fällen” sofort fällig sind und nicht – wie dies einige Haftpflichtversicherungen vertreten – nach Ablauf der 6-Monats-Frist. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der anderen Instanzgerichte war nicht einheitlich. Die überwiegenden Anzahl befürwortete die sofortige Fälligkeit. Dagegen hatte sich das OLG Düsseldorf entschieden. Der BGH hat die Düsseldorfer Entscheidung aufgehoben. Damit haben die Bundesrichter zumindest eines der vielen Probleme, die sich seit der Erfindung der 6-Monats-Frist stellen, erledigt haben.
Zur Problematik und Entwicklung darf ich auf die früheren Beiträge verweisen.