LG Stuttgart wendet Schwacke-Liste an

Das LG Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil das vorhergehende Urteil des AG Stuttgart aufgehoben, welches Mietwagenkosten durch eine für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbare Eigenrecherche in zu geringer Höhe zugesprochen hatte (Urteil vom 11.03.2009, Az. 5 S 240/08). Das LG hat hierbei die Mietwagenkosten auf der Grundlage der “Schwacke-Liste” geschätzt und der Fraunhofer-Liste eine deutliche Absage erteilt. Hauptgrund hierfür war, dass die Fraunhofer-Liste lediglich auf der Basis eines 2-stelligen Postleitzahlengebiets die Preise ermittelt. Dies steht nach Auffassung des LG nicht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, wonach die Kosten am Wohnort des Geschädigten bzw. der Reparaturwerkstatt des Geschädigten zu ermitteln sind. Die Schwacke-Liste ist mit ihrem 3-stelligen System präziser.

Bedauerlicherweise hat das LG die Kosten für die Winterbereifung nicht zugesprochen, weil diese zur straßenverkehrsordnungsgemäßen Grundausstattung gehöre. Allerdings werden auch die – zutreffenden – Gegenmeinungen zitiert. Ich bin der Auffassung, wenn schon “fiktiv” auf der Grundlage der Schwacke-Liste abgerechnet wird, dass dann auch die Nebenkosten nach dieser Liste erstattet werden müssen. Ansonsten läuft das ganze auf “Rosinenpickerei” heraus.

Das Urteil wurde mir freundlicherweise zur Verfügung gestellt von dem Kollegen Andreas Gursch, Kanzlei Wennberg & Kollegen, Hanns.Klemm-Str. 5, 71034 Böblingen.

Das Urteil kann hier als pdf heruntergeladen werden und ist nachfolgend im Volltext eingestellt.

Geschäftsnummer: Verkündet am
5 S 240108

42 C 2196/08
Amtsgericht
Stuttgart

11. März 2009

Im Namen des Volkes

URTEIL

Im Rechtsstreit

– Klägerin I Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lausmann u. KoIL, Marbach a.N., Gerichts-Fach 15 AG LB (Kroll 27-08
Klage)

Streithelferin I Berufungsklägerin:

Fa. D Mietwagen

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wennberg, Dr. Ulmer u. KoIL, Hanns-Klemm-Str. 5,71034 Böblingen
(03988/08/GS)

gegen

die W Versicherungs AG

– Beklagte I Berufungsbeklagte –

wegen Forderung
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom
04. März 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Landgericht Eberle
Richterin am Landgericht Heemann
Richterin am Landgericht Dr. Linker

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.07.2008
42 C 2196/08 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma Autovermietung 3.301,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 302,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2008 zu bezahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

5. Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 87 % die Beklagte und zu 13 % die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervenienten für die erste Instanz trägt zu 87 % die Beklagte und zu 13 % die Nebenintervenientin selbst. Die Kosten der zweiten Instanz, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin, trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.352,35 Euro festgesetzt.
– Ohne Tatbestand gern. § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat größtenteils Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 823, 249 BGB, 3 PflVersG in Höhe von 3.301,35 Euro.

Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart war im Hinblick auf den zuerkannten Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten abzuändern. Grundsätzlich unterliegt die Ermittlung der Schadenshöhe gem. § 287 ZPO dem Ermessen des erkennenden Richters, der im Wege der freien Beweiswürdigung unter Würdigung aller Umstände entscheidet. In der Berufungsinstanz überprüfbar ist nur, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadenbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, NJW-RR 1993, 795). Das Amtsgericht Stuttgart hat den Schaden in Form von Mietwagenkosten allein aufgrund einer eigenen Internet-Recherche geschätzt. Dabei wurde nicht offengelegt, wann diese Recherche stattgefunden hat und keine Stellung dazu genommen, ob die Preise sich seit dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Reparatur bis zur richterlichen Recherche geändert haben könnten. Offen bleibt auch, von wie vielen Tagen der Mietwagenanmietung ausgegangen wurde. Damit wurden jedenfalls wesentliche Bemessungsfaktoren nicht offengelegt und sind für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.

Das Berufungsgericht nimmt daher eine eigene Schätzung der Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten vor. Dabei bestehen keine Bedenken, dieser Schätzung die aktuelle Schwacke-Liste zugrunde zu legen (so auch BGH, NJW 2006,2106; 2007, 1449, 3782, NJW 2008, 1519; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1113). Einwände gegen diese Liste sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich etwaige geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07). Die Fraunhofer-Liste bietet keinen Anlass, die Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen (anders OLG München, Urteil vom 25.07.2008,
10 U 2539/08). Nach dem BGH ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH, NJW 2008, 1519, Juris Rz. 11). Die Fraunhofer-Liste erfasst aber lediglich einen zweistelligen Postleitzahlenbereich und ist damit örtlich wesentlich
unbestimmter als die Schwacke-Liste, die einen dreisteIligen Postleitzahlenbereich abdeckt.

Das Gericht hält eine Dauer von 50 Tagen für die Anmietung des Mietwagens für erforderlich. Zwar hat die Klägerin zwischen Eingang des Sachverständigengutachtens betreffend die Schadenshöhe und Erteilung des Reparaturauftrags 8 Tage verstreichen lassen. Diese Verzögerung ist allerdings darauf zurückzuführen, dass es nach dem – unverzüglichen – Übersenden des Gutachtens an die Beklagte Schriftverkehr zwischen beiden Parteien sowie mit der Leasingfirma betreffend Vorschusszahlungen und Restwertberechnung gab und die Klägerin bis zur Klärung der offenen Fragen die Reparatur noch nicht in Auftrag geben wollte. Dies wurde beklagtenseits nicht bestritten. Insoweit ist der leicht verzögerte Beginn der Reparatur nicht auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen, so dass ihr Mietwagenkosten für 50 Tage zugesprochen werden können.

Unerheblich ist, dass es sich bei der Klägerin um eine Firma handelt. Dieser stehen unstreitig nur zwei Fahrzeuge, jeweils eines für jeden Inhaber, zur Verfügung. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das verunfallte Fahrzeug war erforderlich, da der weitere Firmenwagen nicht etwa für diesen Zweck sozusagen vorgehalten, sondern eben von dem anderen Firmeninhaber benutzt wurde.

Die gesondert berechneten Kosten für die Winterreifen sind jedoch nicht erstattungsfähig. Der Mietwagen wurde im Januar angemietet. Zu dieser Jahreszeit gehört es zur standardmäßigen und im übrigen auch straßenverkehrsordnungsgemäßen Grundausstattung eines Pkw, dass dieser mit Winterreifen ausgestattet ist. Die Kosten hierfür können nicht gesondert berechnet werden (ebenso LG Detmold, Urteil vom 28.02.2007, 10 S 236/06; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.10.2006, 8 0 2865/06; anders: LG Landshut, Urteil vom 24.11.2008, 13 S 1261/08; LG Münster, Urteil vom 30.09.2008, 6 S 39/08). Hinzu kommt, dass vorliegend die in Rechnung gestellten 512,00 Euro für das Zur-Verfügung-Stellen von Winterreifen für 50 Tage den Preis von einem Satz neue Winterreifen übersteigen und diese Kosten daher völlig überhöht sind.

Damit setzt sich der Ersatzanspruch des Klägers aus den nach Schwacke-Liste 2007 errechneten Kosten in Höhe von 6.652,26 Euro, abzüglich der hierauf bereits bezahlten 2.838,91 und abzüglich der nicht erstattungsfähigen Kosten für Winterreifen in Höhe von 512,00 Euro zusammen. Dies ergibt den Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von
3.301,35 Euro.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf § 249 BGB.

Hierbei wurde ein Gegenstandswert in der durch dieses Urteil zuerkannten Höhe zugrunde gelegt.

Der Berufung war daher im genannten Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97,91,92,101 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Eberle
Vors. Richterin am Landgericht
Heemann Dr. Linker
Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht

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