Die HUK-Coburg hat jahrelang eine Abrechnungspraxis durchzusetzen versucht, daß auf Totalschadensbasis abgerechnet werden müsse, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswerts erreichen. Diesem Ansinnen ist nicht zuletzt der BGH (Urteil vom 23.05.2006, AZ VI ZR 192/05) entgegengetreten. Allerdings wird dieses Urteil nunmehr dazu benutzt, die Geschädigten erneut in die Irre zu führen. Der Kollege Melchior hat in seinem Blog hier und hier zutreffend herausgearbeitet, daß sich das Urteil des BGH auf einen Fall der fiktiven Abrechnung bei Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs bezieht. Die HUK-Coburg versucht aber auch in den Fällen, in den eine Reparaturrechnung vorgelegt – also konkret abgerechnet – wird, den Geschädigten zu suggerieren, sie müßten das Fahrzeug 6 Monate nutzen und dies nachweisen. “Derzeit/solange” werde nur auf Totalschadensbasis abgerechnet, nach 6 Monaten möge man den Nachweis führen.
Das “Vorbild” HUK macht Schule. Auch die AIG Europe möchte mir weismachen, es könne derzeit nur auf Totalschadensbasis abgerechnet werden, weil der BGH die 6-Monats-Grenze postuliert hätte. Ich hatte allerdings die Reparaturrechnung schon vorgelegt. Die Herrschaften haben eine Woche Zeit, über ihren Standpunkt nachzudenken.
Nur am Rande sei vermerkt, daß das Schreiben nicht von einem einfachen Schadensachbearbeiter verfaßt wurde (der möglicherweise nichts anderes schreiben kann/darf), sondern daß sich die Versicherung durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten läßt. So nicht, Kollegen.
Das Verhalten der AIG Europe war mir schon bei der Abwicklung negativ aufgefallen. Die Erstbesprechung wurde mit der Ehefrau des Fahrzeugeigentümers geführt, die als Fahrerin verletzt worden ist. Sie hat auch im Auftrag ihres Ehemannes die Vollmacht unterschrieben. Das genügte der AIG nicht, es müsse eine Vollmacht auch des Fahrzeugeigentümers her. Ist zwar falsch, weil die Ehefrau ihrerseits mündliche Vollmacht hatte. Statt uns dies unbürokratisch per Telefon mitzuteilen (und man hätte direkt das Gegenteil deutlich machen können) erhielten wir ein Fax. Und anschließend die Anforderung auf dem Postwege in zweifacher Ausfertigung. Nachdem ich per Fax das obenstehende mitgeteilt hatte (und parallel den Mandanten um Vollmacht gebeten hatte), bekamen wir ein Erinnerungsfax nach einer Woche. Und das ganze nochmal auf dem Postweg. Zweifach. Diese Zeit hätte man sinnvoller nutzen können (z.B. Lektüre des obigen BGH-Urteils und richtiger Abrechnung).
Na, die Geschichte wäre doch auch etwas für das Unfall-Blog.
Richtig, wehret den Anfängen, verklagt solche Versicherer, so oft und so bald es geht, auf dass diesem Unsinn baldmöglichst durch die (gern auch BGH-) Rechtsprechung ein Ende bereitet wird.
[…] hatte bereits hier über das z.T. merkwürdige Regulierungsverhalten von Versicherungen nach dem Urteil des […]
[…] hatte mich in diesen beiden Beiträgen mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigt, wonach ein Geschädigter bei […]
[…] Az. VI ZR 192/05, hat zu einem weiteren Streit Anlaß gegeben, über den hier (und hier, hier und hier) berichtet wurde: Muß der Geschädigte in dem Fall, wenn die Reparaturkosten über dem […]