AG Krefeld: Nutzungsausfall fiktiv

Das Amtsgericht Krefeld hat mit Urteil vom 11.8.2020, Aktenzeichen 3 C 18/20, die beklagte Versicherung zur Zahlung fiktiven Nutzungsausfalls verurteilt.

Die gegnerische Versicherung hatte sich wie üblich damit verteidigt, dass eine Ersatzbeschaffung nicht nachgewiesen sei und daher der Nutzungswille fehle. Hierbei wurde wie üblich das auch im vorliegenden Urteil zitierte Urteil des BGH ignoriert. Das Gericht hatte noch ergänzenden Vortrag zum Nutzungswillen gefordert, der dann auch auf den Fall bezogen erfolgte. Die gegnerische Versicherung hatte noch ins Blaue hinein – auch wie üblich – an einer versteckten Stelle ihres mehrseitigen Schriftsatzes bestreiten lassen, dass die Klägerin doch ein Zweitfahrzeug besitze. Anhaltspunkte dafür gab es nicht. Das Amtsgericht hat diesen Vortrag zu Recht als unbeachtlich zurückgewiesen.

Der Höhe nach wurden allerdings Abzüge vorgenommen. Obwohl es sich um ein sehr gut gepflegtes, hochwertiges Fahrzeug handelte, wurde der Nutzungsausfall um mehrere Stufen heruntergerechnet.

Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts dazu, dass sich der Streitwert nach teilweiser Erledigungserklärung nicht mehr ändert.

Hier gibt es das Urteil zum Download und nachfolgend der Volltext.


3 C 18/20

Verkündet am 11.08.2020

Amtsgericht Krefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frese, Siemensstraße 12,52525 Heinsberg,

gegen

die Axa Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
Vorsitzenden Dr. Alexander Vollert, Colonia-Allee 10-20, 51171 Köln,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Dr. Eick & Partner,
Massenbergstr. 17, 44787 Bochum,

hat das Amtsgericht Krefeld

auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2020
durch den Richter Petrasch
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 532,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 02.01.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt die Klägerin von restlichen
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen des Herrn Rechtsanwalt Jürgen Frese aus
52525 Heinsberg in Höhe von 71 ,16 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die weitergehende Regulierung eines
Verkehrsunfallereignisses vom 30.10.2019.

Unfallbeteiligt waren der klägerische PKW Volvo V 70 RR mit dem amtlichen
Kennzeichen sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Die Erstzulassung des im
Jahre 2006 gebauten klägerischen Fahrzeugs erfolgte am 03.11.2006. Zum
Unfallzeitpunkt wies es eine Laufleistung von 114.890,00 km auf. Die aus diesem
Verkehrsunfallereignis resultierende vollumfängliche Haftung der Beklagten steht
zwischen den Parteien nicht in Streit.

An dem auf den Unfalltag folgenden Tag ließ die Klägerin ihr Fahrzeug durch einen
Sachverständigen begutachten. Dieser ermittelte ausweislich seines zur Gerichtsakte
gereichten Gutachtens Bruttoreparaturkosten in Höhe von 14.477, 14 EUR, einen
Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.800,00 EUR sowie einen Restwert in Höhe
von 5.200,00 EUR. Ferner stellte er fest, dass das Fahrzeug aufgrund der
Beschädigung nicht betriebs- und verkehrssicher ist. Die Klägerin entschied sich zur
fiktiven Abrechnung des Verkehrsunfallereignisses und machte gegenüber der
Beklagten insoweit einen Anspruch in Höhe von 12.600,00 EUR geltend. Die
Beklagte nahm jedoch zunächst nur eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vor
und regulierte einen Betrag in Höhe von 9.791 ,81 EUR. Ferner gewährte die
Beklagte keinen Nutzungsausfallschadensersatz. Mit Schreiben vom 05.11.2019
(bzgl. Abrechnung auf Totalschadensbasis) und 17.12.2019 (bzgl.
Nutzungsausfallschaden) forderte die Klägerin die Beklagte durch ihren
Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 19.11.2019 bzw. 31.12.2019 zur
Nachzahlung auf. Auf diese Zahlungsaufforderungen nahm die Klägerin eine
Zahlung zunächst nicht vor, sodass die Klägerin Klage am 25.02.2020 Klage erhob.
Die Klägerin meint, dass sie einen Nutzungsausfall auch im Rahmen einer fiktiven
Abrechnung geltend machen könne. Insoweit spreche eine Vermutung für den
ihrerseits bestehenden Nutzungswillen. Hierzu konkretisierend behauptet die
Klägerin, dass das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis
von dem Ehemann der Klägerin für Geschäftstermine benutzt worden sei. Darüber
hinaus habe die Klägerin das Fahrzeug für den Transport von Baumaterialien zum
Ausbau ihres Hauses benötigt. Ferner sei es von dem Sohn der Klägerin für Fahrten
zur Universität sowie seitens der Klägerin persönlich für Fahrten zum Reitstall
benutzt worden. Im Hinblick auf die Höhe des Nutzungsausfallschadens trägt die
Klägerin vor, dass eine Herabstufung des Fahrzeugs trotz des Alters aufgrund des
guten Zustandes ausscheiden müsse.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 3.914, 19 EUR zu verurteilen, zahlte die Beklagte am
03.03.2020 einen die Abrechnung auf Totalschadensbasis betreffenden Teilbetrag in
Höhe von 2.808, 19 EUR an die Klägerin. Diese hat den Rechtsstreit daraufhin noch
am selben Tag in dieser Höhe für erledigt erklärt. Dem schloss sich die Beklagte
durch Schriftsatz vom 14.04.2020 an.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen,

  1. an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
    über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
    02.01.2020 zu zahlen.
  2. die Klägerin von restlichen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen des Herrn
    Rechtsanwalt Jürgen Frese aus 52525 Heinsberg in Höhe von 71 , 16 EUR
    freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass Nutzungsausfallschaden im Rahmen einer fiktiven
Abrechnung nicht geltend gemacht werden könne. Zudem sei nicht klar, ob eine
Ersatzbeschaffung vorgenommen worden sei. Dies spreche für einen fehlenden
Nutzungswillen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein Zweitwagen
zur Verfügung stehe. Betreffend die Höhe des Nutzungsausfallschadens sei zudem
zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 13 Jahre alt
gewesen sei. Es komme daher maximal ein Tagessatz in Höhe von 38,00 EUR pro
Tag in Betracht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet. Im Übrigen war sie
mangels Begründetheit abzuweisen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249
BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 532,00
EUR zu.

Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Der Anspruch auf Schadensersatz nach§ 249 Abs. 1 BGB umfasst auch den
Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in der tenorierten Höhe.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend eine Abrechnung auf fiktiver
Basis geltend macht. Zwar soll der Nutzungsausfallersatz Kompensation für einen
tatsächlich entstandenen fühlbaren Nutzungsausfall gewähren (vgl. BGH, Urteil vom
10.06.2008- VI ZR 248/07, juris Rn. 7). Es ist dem Geschädigten nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der Abwägung zwischen
Erforderlichkeit einerseits und Verhältnismäßigkeit andererseits jedoch auch im
Rahmen einer fiktiven Abrechnung unbenommen, dem Schädiger daneben alle
Zeiträume in Rechnung zu stellen, die der eigentlichen Wiederbeschaffung oder
Reparatur vorausgehen und binnen derer er unfallbedingt auf sein Fahrzeug
verzichten musste (BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 62/07).

Vorliegend ist ein Nutzungsausfallersatz für den in dem Gutachten angegebenen
Zeitraum zur Wiederbeschaffung von 14 Tagen zu gewähren. Mit Blick auf den
Umstand, dass es sich bei dieser Schadensposition um eine Kommerzialisierung von
Gebrauchsvorteilen und damit einen Ausnahmetatbestand handelt, ist
Anspruchsvoraussetzung stets eine fühlbare Beeinträchtigung der
Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs. Erforderlich sind daher ein Nutzungswille des
Geschädigten sowie dessen hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Der Gewährung
von Nutzungsausfall steht entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht
entgegen, dass im Falle eines Totalschadens ein Ersatzfahrzeug zunächst nicht
beschafft worden ist (BGH, Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07, juris Rn. 8, OLG
Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002, 1 U 43/02). Beklagtenseits ist nicht bestritten,
dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Verkehrsunfallereignis nicht
mehr fahrtüchtig/verkehrssicher gewesen ist.

Im Hinblick auf den Nutzungswille gilt, dass dieser bei einem privaten Halter oder
Eigentümer grundsätzlich zu vermuten ist, ohne dass es einer weiteren Darlegung
bedarf (OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2010, 7 U 313/10). Insoweit ist dem
Klägervertreter zuzustimmen. Gleichwohl hat das Gericht in Kenntnis dieser
Rechtsprechung im Rahmen des Verhandlungstermins eine weitere Konkretisierung
erbeten, da es die vorangegangen Ausführungen der Klägerseite zu dieser
Problematik als zu abstrakt oder nicht auf den hiesigen Einzelfall bezogen
empfunden hat (siehe Sitzungsprotokoll vom 23.06.2020). Der Beklagtenseite hätte
es im Rahmen der ebenfalls gewährten Schriftsatzfrist oblegen, diesen
substantiierten Angaben ihrerseits substantiiert entgegen zu treten. Das alleinige
Bestreiten mit Nichtwissen reicht insoweit nicht aus. Die Klägerseite hat hier
nachvollziehbar ausgeführt, dass das Fahrzeug durch die Klägerin sowie ihren
Ehemann und ihren Sohn benutzt worden wäre, sodass das Gericht hier von einem
hinreichenden Nutzungswillen und mangels gegenteiliger Angaben auch von einer
hypothetischen Nutzungsmöglichkeit ausgeht. Eine Nutzung durch
Familienangehörige an Stelle der Fahrzeugeigentümerin steht der Gewährung eines
Nutzungsausfallersatzes nicht entgegen (LG Hanau, Urteil vom 21.03.2019, 7 O
750/18).

Unberücksichtigt bleiben musste diesbezüglich weiterhin die Behauptung der
Beklagten, dass der Klägerin in dem Zeitraum nach dem Verkehrsunfallereignis ein
Zweitwagen zur Verfügung gestanden habe. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass
das Vorhandensein eines Zweitwagens der Gewährung eines
Nutzungsausfallschadens entgegensteht. Allerdings ist dieser Vortrag mangels
jeglichem tatsächlichen Hintergrund hier als unbeachtlich einzustufen (vgl. hierzu
auch OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2005, 24 U 111 /05). Auch insoweit bestand
nach dem Vortrag der Klägerseite im Hinblick auf ihr Fahrverhalten mit dem
streitgegenständlichen Fahrzeug die Möglichkeit, weitergehend vorzutragen. Dies ist
nicht erfolgt. Es ist auch nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass
dieser Vortrag betreffend des Vorhandenseins eines Zweitfahrzeugs als zugestanden
anzusehen ist. Der Klägervertreter durfte entsprechend den vorstehenden
Ausführungen mangels tatsächlicher Anknüpfung in seinem erwidernden Schriftsatz
vom 28.04.2020 mit Recht davon ausgehen, dass es sich um einen unbeachtlichen
Vortrag „ins Blaue” hinein handelt (OLG Frankfurt, a. a. 0.). Berücksichtigungsfähige
Anhaltspunkte, die gegen eine fortdauernde Nutzung des Fahrzeugs durch die
Klägerin oder ihre Familienangehörigen sprechen, sind damit nicht vorgetragen oder
sonst ersichtlich.

Betreffend die Einwände zur Anspruchshöhe war hier jedoch der Beklagten zu
folgen. Insoweit bemisst das Gericht die Höhe der täglichen Nutzungsentschädigung
unter Berücksichtigung der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch auf 38,00
EUR pro Tag. Diese Tabelle ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03). Das Gericht ist entsprechend
der Ausführungen der Beklagten der Auffassung, dass im Falle eines Fahrzeugalters
über 1 O Jahren eine Abstufung von zwei Nutzungsausfallstufen vorzunehmen ist.
Das streitgegenständliche Fahrzeug Ist hier 13 Jahre alt und bietet daher trotz des
klägerseits vorgetragenen guten Pflegezustandes weder den Komfort noch die
Motorisierung eines neuen Fahrzeugs desselben Typs. Zudem sind
Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs mit zunehmender Nutzungsdauer
immanent. Im Hinblick auf die Gewährung eines Nutzungsausfalls kommt es auf die
tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung an. Die klägerseits zitierte Entscheidung des
Landgerichts Aachen überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da der Geschädigte im
Wege seiner Dispositionsbefugnis letztlich entscheidet, ob er ein Ersatzfahrzeug
anmieten möchte oder nicht. Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird daher hier
nach§ 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 532,00 EUR (14 x 38,00 EUR)
festgesetzt.

Die Zinsen auf die Klageforderung schuldet die Beklagten aus
Verzugsgesichtspunkten gemäߧ§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1, 130
BGB seit dem 02.01.2020.

Da die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis Schadensersatz
verlangen kann, besteht auch insoweit ein Anspruch auf Freistellung aus§§ 7 Abs. 1
StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 257 BGB hinsichtlich der weiter
geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in der tenorierten
Höhe. Trotz des reduzierten Gegenstandswerts besteht der Freistellungsanspruch
mangels Gebührenreduktion in der tenorierten Höhe fort.

Die Nebenentscheidungen folgen unter Berücksichtigung der teilweisen
übereinstimmenden Erledigungserklärung aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 1, 708 Nr.
11 , 713 ZPO. Die Kosten im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten
Teil des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit
voraussichtlich unterlegen wäre. Im Anwendungsbereich des§ 91 a ZPO ist es billig,
dass die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die ohne das erledigende
Ereignis nach dem Sach- und Streitstand bei der Erledigungserklärung
voraussichtlich unterlegen wäre (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007, VI ZR 233/05
(OLG Brandenburg); NJW 2007, 3429; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli
2010, 1-20 U 206/09, juris Rn. 15). Dies ist die Beklagte. Die Klägerin war zu
Abrechnung auf Totalschadensbasis berechtigt. Die Zahlung erfolgte nach
unwidersprochenen Vortrag der Klägerin erst nach Klageerhebung.

Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein
Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass
kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt oder erfüllt worden wäre,
lagen hier nicht vor. An einer Klageveranlassung fehlt grundsätzlich immer dann,
wenn der Beklagte weder im Verzug war, noch den Anspruch bestritten oder die
Leistung verweigert hat. Anlass zur Klageerhebung hat ein Schuldner in der Regel
dann gegeben, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den
Gläubiger nicht zahlt oder sich mit der Hauptforderung vorprozessual in Verzug
befindet (OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Dezember 2010, 1 O W 20/10, juris Rn.
10). Dies ist hier der Fall, die Beklagte befand sich mit der weitergehenden
Regulierung des Verkehrsunfallereignisses in Verzug. Es bestand eine fällige
Forderung der Klägerin. Die Beklagte ist durch den Prozessbevollmächtigten der
Klägerin auch zur Zahlung aufgefordert worden.

Der Gebührenstreitwert wird auf 3.914, 19 EUR festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte
Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht, da die Streitwertfestsetzung gemäß
§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient. Im
laufe des Prozesses erfolgte Teilerledigungen führen nach dem Inkrafttreten des
KostRMoG nicht mehr zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren (OLG München,
Beschluss vom 13.12.2016, 15 U 2407/16, KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, 26
W 62/17).

Rechtsbehelfsbelehrung:
[…]
Petrasch