Der BGH (Urteil vom 26. November 2008, Az. VIII ZR 200/05) hat – nach der hier besprochenen Entscheidung des EuGH – wenig überraschend entschieden, dass die deutschen Vorschriften der §§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht richtlinienkonform sind, mit anderen Worten kein Wertersatz des Käufers geschuldet ist, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf für eine mangelhafte Sache eine neue geliefert bekommt.
Es soll bereits eine Gesetzgebungsinitiative laufen, die Vorschrift entsprechend der Richtlinie anzupassen.
Weitere Infos hierzu: Pressemitteilung des BGH, Pressemitteilung Justiz NRW