Das LG Aachen (Az. 8 O 370/08) und das OLG Köln (Az. 13 U 04/09) hatten einen interessanten Fall aus dem Kaufrecht zu entscheiden. Der Kläger hatte bei der Beklagten – einem Reimporteur – als Verbraucher einen PKW erworben. Der Hersteller des Fahrzeugs gewährte eine Garantie von 3 Jahren. In der Werbung des Verkäufers in den Vertragsunterlagen bzw. im Internet befanden sich Hinweise auf diese Garantie, allerdings mit dem Zusatz, dass diese Garantiefrist “ab dem Tag der Auslieferung des Fahrzeugs durch den jeweiligen Vertragshändler an den Verkäufer” zu laufen beginne. Ferner erfolgte ein Hinweis darauf, dass die Fahrzeuge im Ausland kurz vor der Auslieferung ggf. eine Zulassung erhalten und die Garantielaufzeit ab dem ersten Tag der Zulassung im Ausland gilt.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 26.08.2005 übergeben. Nach der Behauptung des Klägers erlitt das Fahrzeug am 14.07.2008 einen Riss des Zahmriemens, der einen Motorschaden verursachte. Da die Anmeldung zur Garantie bereits am 25.03.2005 erfolgt sei, konnte dieser Schaden nicht mehr über die Herstellergarantie abgewickelt werden.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 6.000,00 € in Anspruch genommen. Er warf der Beklagten vor, ihn nicht oder mißverständlich auf die verkürzte Garantiefrist hingewiesen zu haben. Die Formulierungen der Beklagten seien als AGB zu bewerten, überraschend und unwirksam. Die Beklagte habe ein eigenständiges Garantieversprechen abgegeben, indem sie mit der 3-jährigen Garantiefrist geworben habe.
Er hatte damit in zwei Instanzen keinen Erfolg. Das LG Aachen hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger angeblich verspätet vorgetragen habe, dass ihm eine volle 3-jährige Garantiefrist wesentlich war. Wenn die Angaben der Beklagten hierzu widersprüchlich seien, hätte er sich genauer informieren müssen. Auch einen Anspruch aus einer Garantieabrede konnte das LG Aachen ebensowenig erkennen wie eine Unwirksamkeit als AGB.
Das OLG Köln sah dies etwas anders und hat aus anderen Gründen darauf hingewiesen, warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Selbst man ein Verschulden bei Vertragsschluß annehme, sei dieser Anspruch nur auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Der Schaden des entsprechend aufgeklärten Käufers bestehe in dem Betrag, um den er zu teuer erworben hat. Eine Ausnahme durch Übernahme einer eigenständigen Garantie des Verkäufers sei nicht gegeben. Der Kläger mache aber einen Anspruch auf Zahlung des positiven Interesses geltend. Es komme daher nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine Verspätung des erstinstanzlichen Sachvortrags an.
Der Kläger hat die Berufung nach dem Hinweis des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen.
Die Entscheidungen des Gerichts können nachfolgend im Volltext gelesen oder hier (LG Aachen) und hier (OLG Köln) als pdf heruntergeladen werden.
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