Kategorie-Archiv: Totalschaden

564979_original_R_K_by_jcpoffet_pixelio.de

Der Papst-Golf in der Restwertbörse

Restwertbörsen sind seriös. Sicher, oder ? Nein, es ist nur ein böses Gerücht, dass dort gezielte Angebote eingestellt werden, um den Restwert hochzutreiben.

Ich stelle mir die Frage, was an diesem Golf II mit stolzem Alter und Kilometerzahl so besonderes ist. Wurde er schon einmal von einem Papst gefahren ?

Download (PDF, 74KB)

Das Angebot ist jedenfalls verbindlich und wurde vom Kollegen Gursch aus Böblingen (vielen Dank für die Übersendung!) angenommen. Das soll recht hektische Aktivitäten auf seiten der Versicherung, des Restwertbörstenbetreibers und des Bieters ausgelöst haben. Nicht überliefert ist, ob Insolvenzantrag gestellt wurde…

(C) Vorschaubild jcpoffet  / pixelio.de, 564979_original_R_K_by_jcpoffet_pixelio.de

603359_original_R_K_B_by_REK_pixelio.de

Wenn man in die Fänge der HUK-Coburg gerät

Das Fahrzeug der Mandantin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Unfallgegnerin war aufgrund Alkoholkonsums gegen das geparkte Fahrzeug gefahren. Danach entfernte sie sich unerlaubt vom Unfallort, konnte aber mit blau-silberner Hilfe eingefangen werden. Das unfallverursachende Fahrzeug ist bei der HUK-Coburg versichert. Das Fahrzeug der Unfallgeschädigten übrigens auch. Das Nachfolgende wird sie zu einem Versicherungswechsel veranlasst haben.

Sie rief die Hotline der HUK-Coburg an und telefonierte dort mit einer Dame. Diese entfaltete das übliche Schadenmanagement á la “Wir tun alles für Sie usw.”. Die Mandantin wurde allerdings hellhörig, als die Dame davon sprach, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Wassenberger Firma zur Reparatur gehen soll, nachdem das Fahrzeug durch den DEKRA-Gutachter der HUK besichtigt worden sei. Die Unfallgeschädigte widersprach und kündigte an, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und auch einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Schlagartig schlug die Stimmung der Gesprächspartnerin um. Sie teilte der verdutzten Mandantin mit, dass sie dann “auf den Kosten sitzen bleiben würde”. Es gäbe ja so “viele schwarze Schafe in der Branche”. Diese überhöhten Kosten würde die HUK keinesfalls übernehmen. Die Mandantin hat daraufhin konsequenterweise das Gespräch abgebrochen.

Geht`s noch ?

 

(C) Vorschaubild REK/pixelio.de, 603359_original_R_K_B_by_REK_pixelio.de

481503_R_B_by_Gerd-Altmann_pixelio.de

160 Tage Nutzungsausfall

Das LG Stuttgart hat einem von mir vertretenen Kläger für 160 Tage Nutzungsausfallentschädigung – 4.900,00 € – nach einem Verkehrsunfall zugesprochen (Urteil vom 06.04.2011, Az. 5 S 238/10). Das Amtsgericht hatte die Klage noch mit einer Fehlentscheidung abgewiesen. Die Berufung hatte – mit Ausnahme der Kosten für die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung – Erfolg. Dem Kläger wurde der Nutzungsausfall zugesprochen, weil die gegnerische Versicherung trotz frühzeitigen Hinweises auf die mangelnden finanziellen Möglichkeiten zur Ersatzbeschaffung zunächst nur 50 % des geltend gemachten Schadens zahlte und dann erst nach weiteren Monaten den Restbetrag.

Das LG hatte in einem Hinweisbeschluß zuvor auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Zum besseren Verständnis wird neben dem Urteil auch der Hinweisbeschluß veröffentlicht. Ich werde den ganzen Vorgang ggf. noch als Musterakte veröffentlichen.

Download (PDF, 136KB)

Download (PDF, 204KB)

(C) Vorschaubild Gerd Altmann/pixelio.de, 481503_R_B_by_Gerd-Altmann_pixelio.de

377877_R_by_Günter-Havlena_pixelio.de

Totalschaden: Reparatur mit Gebrauchtteilen unter 130 %

Der BGH hatte mit Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09, über eine interessante Fallgestaltung zu entscheiden. Nach den vom Sachverständigen ermittelten Werten lagen die Reparaturkosten über der 130-%-Grenze. Dem Geschädigten gelang es gleichwohl, die Reparaturkosten zu erstreiten. Er führte die Reparatur entsprechend dem Sachverständigengutachten, allerdings mit Gebrauchtteilen durch und lag so innerhalb der 130-%-Grenze.

(C) Vorschaubild Günter Havlena/pixelio.de, 377877_R_by_Günter-Havlena_pixelio.de

419359_R_by_Stihl024_pixelio.de

Nutzungsausfall für 642 Tage

Captain HUK berichtet über ein Urteil des OLG Dresden (vom 30.06.2010, Az. 7 U 313/10), in dem es um einen Fahrzeugausfall über einen Zeitraum von 642 Tagen geht. Allerdings wurde in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil nur für 30 Tage der “volle” Nutzungsausfall zugesprichen und für die restliche Dauer Vorhaltekosten. Wenn sich der BGH der Sache annimmt, kann das durchaus interessant werden. Es ist zu hoffen, dass der BGH den vom OLG Düsseldorf bereits eingeschlagenen Weg (vgl. dieser Beitrag) weitergeht.

Vorschaubild (C) Stihl024 / pixelio.de,

Abrechnung auf Neuwagenbasis

In seinem Urteil vom 02.03.2009, Az. I-1 U 58/08, hatte das OLG Düsseldorf Gelegenheit, zu Fragen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis Stellung zu nehmen.

Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt 153 bzw. maximal 525 km gefahren; es war ca. 3 Wochen vor dem Unfall zugelassen worden. Es entstanden Bruttoreparaturkosten in Höhe von ca. 2.300,00 €, wobei der hintere Stoßfänger oberflächlich beschädigt, der linke Kotflügel stark deformiert und das Rad angestossen wurde. Die merkantile Wertminderung wurde mit 600,00 € beziffert.

Das OLG hat eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht gebilligt. Einig war man sich nur über die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis:

- geringe Laufleistung (grundsätzlich max. 1.000 km, in Ausnahmefällen bis 3.000 km)

- geringes Alter (ca. 1 Monat)

- erhebliche Beschädigung, die es für den Unfallgeschädigten unzumutbar macht, sich mit einer Reparatur zufriedenzugeben

An der letztgenannten Voraussetzungen scheitert nach Auffassung des OLG das Begehren des Klägers. Eine erhebliche Beschädigung liege nicht vor, wenn der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann, weil nur Teile betroffen sind, die spurenlos ausgetauscht werden können. Auch eine Teillackierung nehme dem unfallbeschädigten Fahrzeug nicht den “Schmelz der Neuwertigkeit”. Es komme nicht auf die Relation zwischen Reparaturkosten und Kaufpreis an, weil dann die Höhe des Kaufpreises darüber entscheide, ob eine erhebliche Beschädigung vorliege.

Update 01.07.2009: Es geht auch anders, wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15.08.2008, Az. 5 U 29/08 (juris) zeigt. In dem dort entschiedenen Fall beutrg die Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs ca. 630 km; es wurde hinten rechts am Hecke in Form eines Blechschadens beschädigt. Die Reparaturkosten wurden außergerichtlich mit ca. 3.600,00 € ermittelt und die Wertminderung mit 1.000,00 €, ein gerichtlich bestellter Gutachter ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von 1.000,00 €, dafür aber eine Wertminderung von 1.500,00 €. Das OLG bejahte einen erheblichen Schaden und sprach Schadensersatz auf Neuwagenbasis zu.

Umweltprämie: Anrechnung bei Unfall ?

Man könnte auf die Idee kommen, bei einem Totalschaden die Umweltprämie anzurechnen, also dem Geschädigten abzuziehen.

Ein Grund hierfür dürfte bei näheren Hinsehen aber nicht bestehen. So ist es einhellige Rechtsprechung, dass sich ein Geschädigter solche Ersatzleistungen nicht anrechnen lassen muss, für die er im Vorfeld selber Investitionen getroffen hat (z.B. bei Personenschaden Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung). Nicht anders dürfte die Lage bei der Unfallprämie sein, denn der Geschädigte muss nicht nur bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Prämie in Anspruch nehmen zu können. Er muß auch ein bestimmtes Neufahrzeug erwerben. Auf die Prämie besteht auch kein Rechtsanspruch. Eine Anrechnung anzunehmen, ist also eher fernliegend denn geboten.

Nach Fachkreisen wird auch eher ein Einfluß auf den Wiederbeschaffungswert die Folge der Unfallprämie sein.

Nach einer Mitteilung von Autohaus online hat die Allianz bereits bekanntgegeben, die Umweltprämie nicht zu berücksichtigen. Bei der HUK-Coburg-Versicherung überlege man noch. Möglicherweise wird dort schon einer dieser schönen Textbausteine entworfen….

“Die Schadenwelt beschäftigt dabei zunächst vor allem eine Frage: Wie gehen die Versicherer mit diesem möglichen “Zusatzertrag” der Geschädigten um? Vielfach wird gemunkelt, dass einige Assekuranzen die Umweltprämie in den Schadenausgleich mit einbeziehen könnten.

Zu diesen Spekulationen hat der Münchener Branchenprimus auf Nachfrage von AUTOHAUS-Schaden§manager eindeutig Position bezogen: “Gemäß der aktuellen Rechtsauffassung der Allianz ist die Umweltprämie nicht anrechenbar – sowohl in Haftpflicht als auch Kasko”, erklärte Robert E. Seyfferth, Leiter Kfz-Schadenmanagement und Kfz-Sachverständige am gestrigen Abend. Es ändere sich also nichts bezüglich der Schadenregulierung.

Die HUK-Coburg als zweiter “Acht-Millionen-Policen-Player” in Deutschland war aktuell zu keinem abschließenden Statement bereit. Man prüfe die Angelegenheit noch und wolle sich in den kommenden Tagen auf eine einheitliche Vorgehensweise festlegen, erklärten Jörg-Peter Keuenhof, (Schadenchef der HUK-Coburg zentral) sowie Thomas Geck, Schadenleiter dezentral.”

Update 13.02.2009: Nach einer weiteren Meldung von Autohaus Online will auch die HUK-Coburg die Umweltprämie nicht anrechnen:

“Die sogenannte “Abwrackprämie” – offiziell Umweltprämie – wird bei der HUK-Coburg für keine Änderung der Regulierungspraxis sorgen, das teilte am Montag dieser Woche Jörg-Peter Keuenhof, Schadenchef der HUK-Coburg zentral, nun abschließend gegenüber AUTOHAUS Schaden§manager mit. Die Umweltprämie werde beim Schadenausgleich nicht angerechnet und folglich auch nicht zu Kürzungen der Zahlungen führen, wie es teilweise in der Branche diskutiert wurde.

Die Rechtsexperten der Oberfranken kamen somit zum gleichen Schluss wie die Allianz. Die Münchener haben bereits eine Woche zuvor gegenüber unserer Redaktion erklärt, dass man die Umweltprämie nach aktueller Rechtsauffassung weder bei Haftpflicht-, noch bei Kasko-Fällen anrechnen könne (wir berichteten). Durch die gleiche Vorgehensweise der beiden Marktführer im Bereich Kfz dürften sich die Bedenken und Diskussionen zur “Schadenregulierung mit Abwrackprämie” etwas beruhigen. Zusammen stehen Allianz und HUK-Coburg für knapp 17 Millionen Kraftfahrt-Policen. Branchenexperten rechnen mit einer Signalwirkung für weitere Assekuranzen, die diese Thematik bislang noch nicht abschließend behandelt haben. (am)”

BGH: Fälligkeit der Reparaturkosten sofort

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2008 (Az. VI ZB 22/08) entschieden, dass die Reparaturkosten bei sog. “130-%-Fällen” sofort fällig sind und nicht – wie dies einige Haftpflichtversicherungen vertreten – nach Ablauf der 6-Monats-Frist. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der anderen Instanzgerichte war nicht einheitlich. Die überwiegenden Anzahl befürwortete die sofortige Fälligkeit. Dagegen hatte sich das OLG Düsseldorf entschieden. Der BGH hat die Düsseldorfer Entscheidung aufgehoben. Damit haben die Bundesrichter zumindest eines der vielen Probleme, die sich seit der Erfindung der 6-Monats-Frist stellen, erledigt haben.

Zur Problematik und Entwicklung darf ich auf die früheren Beiträge verweisen.

OLG Hamm: 6-Monats-Frist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung

Das OLG Hamm (Urteil vom 06.10.2008, 13 W 30/08, VA 2008, 204) hat mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass der Ablauf der 6-monatigen Wartefrist in 130-%-Fällen keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung der Reparaturkosten ist. Sobald der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig instandsetzen lasse und die Werkstattrechnung bezahlt ist, seien diese Kosten in voller Höhe sofort fällig.

Das OLG Hamm hat damit der Diskussion (siehe die unten aufgeführten Beiträge) eine neue Facette hinzugefügt, wobei nicht einzusehen ist, warum die Fälligkeit von der Zahlung der Rechnung abhängen soll.

Kostenrisiko einer “130 %-Klage”

Die Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayr weisen auf eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des KG Berlin (Beschluß vom 16.10.2008, Az. 22 W 64/08) hin, wonach der geschädigte Kläger das Kostenrisiko tragen soll, wenn er Klage auf Zahlung der Reparaturkosten in einem 130 %-Fall vor Ablauf der 6-Monatsfrist erhebt. Wie in vielen Fällen üblich, war nach Ablauf der 6 Monate Zahlung erfolgt und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das KG war der Auffassung, dass der Geschädigte damit die Voraussetzungen der Begründetheit nicht geklärt und er damit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die streitige Frage der Fälligkeit der Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkosten wurde nicht geklärt (warum eigentlich nicht ?).

Da die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, hat ggf. der BGH demnächst Gelegenheit, zur Thematik Stellung zu nehmen.